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# § 1 BbgWPGebO (Brandenburg) — Gebührenpflichtige Leistungen

Brandenburgische Wärmeplanungsgebührenordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für öffentliche Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung werden Gebühren gemäß dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu dieser Verordnung erhoben. Auslagen werden nach § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg erhoben.

(2) Für Leistungen im Bereich der kommunalen Wärmeplanung, soweit dies nach dem Wärmeplanungsgesetz bestimmt und für die keine Tarifstelle nach dem Gebührenverzeichnis vorhanden ist, bemisst sich die Gebühr als Zeitgebühr.

(3) Für die nach § 11 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 4 des Wärmeplanungsgesetzes benannten Stellen gilt diese Gebührenordnung entsprechend.

(4) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, werden Gebühren nach dieser Verordnung zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer erhoben.

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Zitiervorschlag: § 1 BbgWPGebO (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWPGebO/1

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