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§ 91 BbgWG (Brandenburg) — Vorteilsausgleich

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Baut eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ein Gewässer aus und erhalten Eigentümer von Grundstücken und Anlagen dadurch einen nicht nur unerheblichen Vorteil, können sie nach dem Maß ihres Vorteils zu den Aufwendungen herangezogen werden. Im Streitfall setzt die Wasserbehörde den Beitrag nach Anhörung der Beteiligten fest.