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# § 8 BbgWG (Brandenburg) — Uferlinie

Brandenburgisches Wassergesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Uferlinie wird durch den Mittelwasserstand bestimmt.

(2) Als Mittelwasserstand gilt das Mittel der Wasserstände derjenigen zwanzig Jahre, die jeweils dem letzten Jahr vorangehen, in dessen Jahreszahl die Zahl zehn aufgeht. Stehen Pegelbeobachtungen für diesen zwanzigjährigen Zeitraum nicht zur Verfügung, so kann eine andere Jahresreihe verwendet werden. Soweit Pegelbeobachtungen nicht vorliegen, kann der Mittelwasserstand nach der Grenze des Bewuchses festgestellt werden.

(3) Die Uferlinie kann durch die Wasserbehörde festgesetzt und gekennzeichnet werden. Die von der Entscheidung Betroffenen sind zu hören. Jeder, der ein berechtigtes Interesse nachweist, kann die Festsetzung und Kennzeichnung der Uferlinie auf seine Kosten verlangen.

(4) Die Kennzeichnung der Uferlinie darf nicht unbefugt verändert oder beseitigt werden.

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Zitiervorschlag: § 8 BbgWG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/8

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