Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 153 Verwaltungsvorschriften
Stand: 30.07.2026
Die nach dem Wasserhaushaltsgesetz und diesem Gesetz erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt das für die Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 153 BbgWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Cottbus, 30.04.2019 – 6 L 482/17Zitiert von 3
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