Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 150 Hochwassergebiete, Überschwemmungsgebiete
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/150#abs-1 (1) Die nach bisherigen Rechtsvorschriften ergangenen Festlegungen von Hochwassergebieten bleiben als Rechtsverordnung bestehen. Das für Wasserwirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung diese Festlegungen aufzuheben, soweit sie nicht gemäß § 100 Absatz 6 außer Kraft getreten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/150#abs-2 (2) Überschwemmungsgebiete, die vor dem 5. Dezember 2017 gemäß § 100 in Verbindung mit der Verordnung zur Bestimmung hochwassergeneigter Gewässer festgesetzt wurden, gelten als festgesetzte Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 100.