Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 149 Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis
Stand: 30.07.2026
Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 2 entsprechend.