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§ 149 BbgWG (Brandenburg) — Vorkehrungen bei Erlöschen eines alten Rechtes oder einer alten Befugnis

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ist ein altes Recht oder eine alte Befugnis ganz oder teilweise erloschen, so gilt § 37 Absatz 2 entsprechend.