Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 103 Aufgaben der Wasserbehörden (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)
Stand: 01.08.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/103#abs-1 (1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 126 Absatz 1, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Anordnung und Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Gewässerunterhaltungsverband.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/103#abs-2 (2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.