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§ 103 BbgWG (Brandenburg) — Aufgaben der Wasserbehörden (zu § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes)

Brandenburgisches Wassergesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gewässeraufsicht nach § 100 des Wasserhaushaltsgesetzes obliegt den Wasserbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 126 Absatz 1, soweit nicht im Einzelnen etwas anderes bestimmt ist. Das gilt auch für die Anordnung und Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber einem Gewässerunterhaltungsverband.

(2) Die nach Absatz 1 zuständigen Behörden sind Sonderordnungsbehörden. Sie haben im Rahmen ihrer Aufgaben zugleich die Befugnisse von Ordnungsbehörden nach dem Ordnungsbehördengesetz.