Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Wassergesetz
BbgWG§ 102 Vorländer
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/102?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Soweit es zur Wiederherstellung eines ausreichenden Hochwasserabflussprofils erforderlich ist, obliegt dem gemäß § 126 Absatz 3 Zuständigen in Vorländern nach § 100 Absatz 1 die Beseitigung von Vorlandaufhöhungen. Die Eigentümer und Nutzungsberechtigten haben die Maßnahmen zu dulden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgWG/102?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Durch die Nutzung der Vorländer dürfen Belange des Hochwasserschutzes, insbesondere der schadlose Hochwasserabfluss, nicht beeinträchtigt werden. Die zuständige Wasserbehörde kann gegenüber dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten anordnen, dass
Gegenstände und Bewuchs, die den Wasserabfluss hindern können, zu beseitigen sind,
Grundstücke so zu bewirtschaften sind, wie es zum schadlosen Abfluss des Hochwassers, insbesondere zur Vermeidung von Abflusshindernissen und von Bodenabschwemmungen, erforderlich ist.
Kapitel 10
Gewässeraufsicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 102 BbgWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Brandenburg, 15.05.2012 – 2 U 26/11Zitiert von 4
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