Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 18 Betreten und Befahren von Grundstücken
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Potsdam, 28.02.2022 – 14 L 483/21Zitiert von 1
- VG Potsdam, 22.04.2022 – 14 L 251/22Eilrechtsschutz gegen die Anberaumung eines Grenztermins; Anwendung von § 44a VwGO auf verfahrensleitende Verfügungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/18#abs-1 (1) Personen, die Arbeiten zur Erfassung von Geobasisdaten durchführen, sind berechtigt, bei der Durchführung dieser Arbeiten Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und zu befahren. Sie können Personen, die an der Grenzfeststellung, dem Grenzzeugnis oder der Abmarkung ein rechtliches Interesse haben, hinzuziehen. Wohnungen dürfen nur mit Einwilligung der Wohnungsinhaberin oder des Wohnungsinhabers betreten werden. Für das Betreten des nicht bebauten, eingefriedeten Wohnbereichs ist die Einwilligung nicht erforderlich; insoweit wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes und Artikel 15 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg eingeschränkt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/18#abs-2 (2) Die Absicht, Grundstücke oder bauliche Anlagen zu betreten oder zu befahren, soll den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Besitzerinnen und Besitzern vorher mitgeteilt werden, soweit dies mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen, die Sicherheit der ausführenden Personen, den mit der Mitteilung verbundenen Aufwand und den zügigen Ablauf der örtlichen Arbeiten zweckmäßig erscheint.