Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Vermessungsgesetz
BbgVermG§ 11 Inhalt des Liegenschaftskatasters
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Frankfurt (Oder), 02.04.2019 – 7 K 1062/16Zitiert von 5
- VG Potsdam, 22.10.2025 – VG 14 K 1765/20
- VG Potsdam, 28.04.2022 – VG 14 K 2036/18
- VG Potsdam, 22.04.2022 – 14 L 251/22Eilrechtsschutz gegen die Anberaumung eines Grenztermins; Anwendung von § 44a VwGO auf verfahrensleitende Verfügungen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Potsdam, 28.02.2022 – 14 L 483/21Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/11#abs-1 (1) Das Liegenschaftskataster enthält Daten zu den Liegenschaften, insbesondere die Geometrie, ausgewählte öffentlich-rechtliche Festlegungen, die Bezeichnung, Lage, Nutzungsart, Größe und die charakteristischen topographischen Eigenschaften. Es weist Eigentümerinnen und Eigentümer, Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte sowie ihre der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und Geburtsdaten nach. Zusätzlich können die Namen und Anschriften von Verfügungsberechtigten und von Bevollmächtigten der Eigentümerinnen und Eigentümer und der Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte geführt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/11#abs-2 (2) Fortführungen des Liegenschaftskatasters sind auf Antrag, aufgrund einer Mitteilung, aufgrund der Vorlage von Unterlagen oder von Amts wegen vorzunehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVermG/11#abs-3 (3) Fehlerhafte Daten des Liegenschaftskatasters sind zu berichtigen.