Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung
BbgVergGÖPNVVV§ 1 Beirat
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/1#abs-1 (1) Die Entscheidung über die Repräsentativität von Entgelttarifverträgen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg wird durch einen Beirat vorbereitet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVergG%C3%96PNVVV/1#abs-2 (2) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte und den Vorsitz des Beirats.