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§ 1 BbgVergGÖPNVVV (Brandenburg) — Beirat

Brandenburgische Vergabegesetz-ÖPNV-Verfahrensverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Entscheidung über die Repräsentativität von Entgelttarifverträgen für den öffentlichen Personennahverkehr im Land Brandenburg wird durch einen Beirat vorbereitet.

(2) Das für Arbeit zuständige Ministerium führt die Geschäfte und den Vorsitz des Beirats.