Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
BbgVerfSchG§ 5 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/5?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde klärt die Öffentlichkeit durch zusammenfassende Berichte und andere Maßnahmen über Bestrebungen oder Tätigkeiten im Sinne von § 3 Absatz 1 auf, soweit hinreichend gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte hierfür vorliegen. Das umfasst auch personenbezogene Daten, wenn dies für das Verständnis des Zusammenhanges oder der Darstellung von Organisationen oder unorganisierten Gruppierungen zwingend erforderlich ist und die Interessen der Allgemeinheit das schutzwürdige Interesse der betroffenen Personen überwiegen. Personenbezogene Informationen über Personen der Zeitgeschichte, Inhaber politischer Funktionen oder Amtsträger in Ausübung ihres Amtes dürfen veröffentlicht werden, wenn überwiegende schutzwürdige Interessen dieser Personen nicht beeinträchtigt werden. Die Verfassungsschutzbehörde unterrichtet jährlich die Öffentlichkeit über die Summe ihrer Haushaltsmittel und über die Gesamtzahl ihrer Bediensteten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/5?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde tritt verfassungsfeindlichen Bestrebungen und Tätigkeiten auch durch Angebote zur Information und zum Ausstieg entgegen. Dabei hat sie verfassungsrechtlich vorgesehene gesellschaftliche Vielfalt und historische Entwicklungen zu berücksichtigen.
Zweiter Abschnitt
Befugnisse
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 5 BbgVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.05.2022 – 94/20Verfassungsschutzrecht: Vereinbarkeit der Verdachtsberichterstattung über politische Parteien mit der Verfassung des Landes Brandenburg Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 20.05.2021 – 5/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.03.2021 – 3/21 EA
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.