Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
BbgVerfSchG§ 24 Zusammensetzung und Amtsdauer der Parlamentarischen Kontrollkommission
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/24?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Die Parlamentarische Kontrollkommission wird vom Landtag gebildet. Der Landtag beschließt über ihre Größe, die neun Mitglieder nicht übersteigen soll, sowie über ihre Zusammensetzung und wählt das vorsitzende Mitglied, das stellvertretend vorsitzende Mitglied sowie die übrigen Mitglieder. Die parlamentarische Opposition muß angemessen vertreten sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/24?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Scheidet ein Mitglied der Parlamentarischen Kontrollkommission aus dem Landtag oder aus seiner Fraktion aus oder wird es Mitglied der Landesregierung, so verliert es seine Mitgliedschaft in der Parlamentarischen Kontrollkommission. Ein neues Mitglied ist unverzüglich zu bestimmen. Das gleiche gilt, wenn ein Mitglied aus anderen Gründen aus der Parlamentarischen Kontrollkommission ausscheidet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVerfSchG/24?asof=2026-07-30#abs-3 (3) Die Parlamentarische Kontrollkommission übt ihre Tätigkeit auch über das Ende einer Wahlperiode des Landtages hinaus solange aus, bis der nachfolgende Landtag nach Absatz 1 eine neue Parlamentarische Kontrollkommission gebildet hat.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 24 BbgVerfSchG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 06.09.2023 – 78/21
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 19.02.2016 – VfGBbg 57/15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.