Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Verfassungsschutzgesetz
BbgVerfSchG§ 23 Parlamentarische Kontrollkommission
Stand: 30.07.2026
In Angelegenheiten des Verfassungsschutzes unterliegt die Landesregierung unbeschadet der Rechte des Landtages der Kontrolle durch die Parlamentarische Kontrollkommission.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 23 BbgVerfSchG →
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