Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz
BbgVEPPG§ 4 Versorgungsrechtliche Auswirkungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVEPPG/4#abs-1 (1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und ist insoweit bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach Abschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVEPPG/4#abs-2 (2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 76 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.