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§ 4 BbgVEPPG (Brandenburg) — Versorgungsrechtliche Auswirkungen

Brandenburgisches Versorgungs-EPP-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Energiepreispauschale ist kein Versorgungsbezug im Sinne von § 4 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes und ist insoweit bei den Ruhens-, Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften nach Abschnitt 3 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes nicht zu berücksichtigen.

(2) Eine im Zusammenhang mit der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlte Energiepreispauschale gilt nicht als Rente im Sinne von § 76 Absatz 1 des Brandenburgischen Beamtenversorgungsgesetzes.