Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 9 Bekleidungen, Dämmstoffe

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/9#abs-1 (1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,

nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/9#abs-2 (2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/9#abs-3 (3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Einzelnorm

§ 8 § 10