Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 8 Dächer
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/8#abs-1 (1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen , ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,
mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen ,
feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/8#abs-2 (2) Bedachungen müssen
gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und
bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/8#abs-3 (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1
schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen ,
nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .
Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.
Einzelnorm