Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 8 Dächer

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/8#abs-1 (1) Das Tragwerk von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, muss

aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen in Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen , ausgenommen in erdgeschossigen Verkaufsstätten,

mindestens feuerhemmend sein in erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen ,

feuerbeständig sein in sonstigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/8#abs-2 (2) Bedachungen müssen

gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähig sein und

bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Verkaufsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen mit Ausnahme der Dachhaut und der Dampfsperre.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/8#abs-3 (3) Lichtdurchlässige Bedachungen über Verkaufsräumen und Ladenstraßen dürfen abweichend von Absatz 2 Nummer 1

schwerentflammbar sein bei Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen ,

nichtbrennbar sein bei Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .

Sie dürfen im Brandfall nicht brennend abtropfen.

Einzelnorm

§ 7 § 9