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# § 9 BbgVBauV (Brandenburg) — Bekleidungen, Dämmstoffe

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Außenwandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen bestehen aus

mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Feuerlöschanlagen und bei erdgeschossigen Verkaufsstätten,

nichtbrennbaren Baustoffen bei sonstigen Verkaufsstätten ohne Feuerlöschanlagen .

(2) Deckenbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Wandbekleidungen einschließlich der Dämmstoffe und Unterkonstruktionen müssen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen Fluren und in Ladenstraßen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 9 BbgVBauV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/9

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