Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung
BbgVBauV§ 22 Lage der Verkaufsräume
Stand: 02.08.2026
Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 Meter unter der Geländeoberfläche liegen.
Einzelnorm