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§ 22 BbgVBauV (Brandenburg) — Lage der Verkaufsräume

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Verkaufsräume, ausgenommen Gaststätten, dürfen mit ihrem Fußboden nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegen. Verkaufsräume dürfen mit ihrem Fußboden im Mittel nicht mehr als 5 Meter unter der Geländeoberfläche liegen.

Einzelnorm