Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

BbgVBauV

§ 12 Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/12#abs-1 (1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgVBauV/12#abs-2 (2) Treppenraumerweiterungen müssen

die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,

feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 Meter sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

Einzelnorm

§ 11 § 13