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§ 12 BbgVBauV (Brandenburg) — Treppenräume, Treppenraumerweiterungen

Brandenburgische Verkaufsstätten-Bauverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Wände von notwendigen Treppenräumen müssen in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Bodenbeläge müssen in notwendigen Treppenräumen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) Treppenraumerweiterungen müssen

die Anforderungen an Treppenräume erfüllen,

feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und

mindestens so breit sein wie die notwendigen Treppen, mit denen sie in Verbindung stehen.

Sie dürfen nicht länger als 35 Meter sein und keine Öffnungen zu anderen Räumen haben.

Einzelnorm