Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 19 Organe und Gremien
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-1 (1) Organe der Medizinischen Universität sind
der Wissenschaftssenat,
der Vorstand und
der Aufsichtsrat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-2 (2) Der Innovations- und Netzwerkrat ist ein Gremium der Medizinischen Universität. Sie kann weitere Gremien einrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-3 (3) Der § 70 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 71 bis 75 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-4 (4) Bei der Besetzung der Organe und Gremien ist eine paritätische Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.