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BbgUniMedG

§ 19 Organe und Gremien

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-1 (1) Organe der Medizinischen Universität sind

der Wissenschaftssenat,

der Vorstand und

der Aufsichtsrat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-2 (2) Der Innovations- und Netzwerkrat ist ein Gremium der Medizinischen Universität. Sie kann weitere Gremien einrichten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-3 (3) Der § 70 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 71 bis 75 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUniMedG/19#abs-4 (4) Bei der Besetzung der Organe und Gremien ist eine paritätische Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.

§ 18 § 20