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§ 19 BbgUniMedG (Brandenburg) — Organe und Gremien

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Organe der Medizinischen Universität sind

der Wissenschaftssenat,

der Vorstand und

der Aufsichtsrat.

(2) Der Innovations- und Netzwerkrat ist ein Gremium der Medizinischen Universität. Sie kann weitere Gremien einrichten.

(3) Der § 70 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 71 bis 75 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes finden keine Anwendung.

(4) Bei der Besetzung der Organe und Gremien ist eine paritätische Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.