Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz
BbgUniMedG§ 15 Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Stand: 30.07.2026
Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können auch wissenschaftliche Dienstleistungen in der Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben obliegen.