§ 15 BbgUniMedG (Brandenburg) — Akademische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

Brandenburgisches Universitätsmedizingesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 30.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern können auch wissenschaftliche Dienstleistungen in der Krankenversorgung sowie System- und Zukunftsaufgaben obliegen.