Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg
BbgUIGGebO§ 1 Kosten
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIGGebO/1#abs-1 (1) Für Amtshandlungen informationspflichtiger Stellen im Sinne des
§ 2 Nr. 1 des Umweltinformationsgesetzes des Landes Brandenburg und auf
Grund dieses Gesetzes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgUIGGebO/1#abs-2 (2) Die Gemeinden und Gemeindeverbände können abweichend von
dieser Verordnung die Kostenerstattung durch Satzung regeln.