Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 4 Informations- und Auskunftspflichten

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/4#abs-1 (1) Jede und jeder Transplantationsbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses, für das sie oder er bestellt ist, unverzüglich über krankenhausinterne Erschwernisse zu informieren, die zur Beeinträchtigung der Organ- und Gewebespende führen können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/4#abs-2 (2) Auf Verlangen hat die oder der Transplantationsbeauftragte eines Entnahmekrankenhauses dem für Gesundheit zuständigen Ministerium Auskunft über die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 9b des Transplantationsgesetzes und nach dieser Verordnung zu erteilen. Ist eine koordinierende Transplantationsbeauftragte oder ein koordinierender Transplantationsbeauftragter bestimmt worden, so ist das Auskunftsverlangen an diese Person zu richten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/4#abs-3 (3) Die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost erstellt kalenderjährlich einen Bericht über die Entwicklung der Organspende im Land Brandenburg und die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten und übergibt diesen Bericht dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

Einzelnorm

§ 3 § 5