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# § 4 BbgTPBV (Brandenburg) — Informations- und Auskunftspflichten

Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede und jeder Transplantationsbeauftragte ist berechtigt und verpflichtet, die ärztliche Leitung des Entnahmekrankenhauses, für das sie oder er bestellt ist, unverzüglich über krankenhausinterne Erschwernisse zu informieren, die zur Beeinträchtigung der Organ- und Gewebespende führen können.

(2) Auf Verlangen hat die oder der Transplantationsbeauftragte eines Entnahmekrankenhauses dem für Gesundheit zuständigen Ministerium Auskunft über die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 9b des Transplantationsgesetzes und nach dieser Verordnung zu erteilen. Ist eine koordinierende Transplantationsbeauftragte oder ein koordinierender Transplantationsbeauftragter bestimmt worden, so ist das Auskunftsverlangen an diese Person zu richten.

(3) Die Koordinierungsstelle der Region Nord-Ost erstellt kalenderjährlich einen Bericht über die Entwicklung der Organspende im Land Brandenburg und die Tätigkeit der Transplantationsbeauftragten und übergibt diesen Bericht dem für Gesundheit zuständigen Ministerium.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 4 BbgTPBV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/4

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