Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

BbgTPBV

§ 1 Grundsätze

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/1#abs-1 (1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu Aufgaben, Bestellung und Qualifikation der oder des Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgTPBV/1#abs-2 (2) Die oder der Transplantationsbeauftragte ist Ansprechperson für das ärztliche und pflegerische Personal in allen Belangen der Organ- und Gewebespende. Die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten ergeben sich insbesondere aus § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes.

Einzelnorm

§ 2