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§ 1 BbgTPBV (Brandenburg) — Grundsätze

Brandenburgische Transplantationsbeauftragtenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt das Nähere zu Aufgaben, Bestellung und Qualifikation der oder des Transplantationsbeauftragten nach § 9b Absatz 1 und 2 des Transplantationsgesetzes.

(2) Die oder der Transplantationsbeauftragte ist Ansprechperson für das ärztliche und pflegerische Personal in allen Belangen der Organ- und Gewebespende. Die Aufgaben der oder des Transplantationsbeauftragten ergeben sich insbesondere aus § 9b Absatz 2 des Transplantationsgesetzes.

Einzelnorm