Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßenplanungssicherstellungsgesetz
BbgStrPlanSiG§ 5 Erörterungstermine
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/5#abs-1 (1) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins in das Ermessen der Behörde gestellt, können bei der Ermessensentscheidung auch geltende Beschränkungen aufgrund der COVID-19-Pandemie und das Risiko der weiteren Ausbreitung des Virus berücksichtigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/5#abs-2 (2) Ist die Durchführung eines Erörterungstermins angeordnet, auf den nach den dafür geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, genügt eine Online-Konsultation nach Absatz 4.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/5#abs-3 (3) Die zur Teilnahme an einem Erörterungstermin Berechtigten sind von der Durchführung der ersatzweisen Online-Konsultation zu benachrichtigen. § 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/5#abs-4 (4) Für die Online-Konsultation werden den zur Teilnahme Berechtigten die sonst im Erörterungstermin zu behandelnden Informationen zugänglich gemacht. Ihnen ist innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu äußern. Auf die Frist ist in der Bekanntmachung nach Absatz 3 hinzuweisen. Die zuständige Behörde hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass nur die nach den Sätzen 1 und 2 Berechtigten Zugang zu der Online-Konsultation haben. Die Regelungen über die Online-Konsultation lassen den bereits eingetretenen Ausschluss von Einwendungen unberührt. § 3 Absatz 1 Satz 5 bis 7 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/5#abs-5 (5) Die Online-Konsultation nach Absatz 4 kann mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt werden. Absatz 4 gilt mit Ausnahme der Sätze 2 und 3 in diesem Fall entsprechend. Über die Telefon- oder Videokonferenz ist ein Protokoll zu führen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/5#abs-6 (6) § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.
Einzelnorm