Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßenplanungssicherstellungsgesetz
BbgStrPlanSiG§ 3 Auslegung von Unterlagen oder Beschlüssen
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/3#abs-1 (1) Die Auslegung von Unterlagen oder Beschlüssen kann durch eine Veröffentlichung im Internet ersetzt werden, wenn die jeweilige Auslegungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet. Für die Veröffentlichung im Internet gilt § 27a Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. In der Bekanntmachung der Auslegung ist darauf hinzuweisen, dass und wo die Veröffentlichung im Internet erfolgt. Soweit das Verfahrensrecht den Zugang über ein zentrales Internetportal vorsieht, bleibt dieses unberührt. Der Vorhabenträger hat Anspruch darauf, dass seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Er kann der Veröffentlichung im Internet widersprechen, wenn er die Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder wichtiger Sicherheitsbelange befürchtet. Widerspricht der Vorhabenträger der Veröffentlichung im Internet, hat die Behörde das Verfahren bis zu einer Auslegung auszusetzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/3#abs-2 (2) Die angeordnete Auslegung soll daneben als zusätzliches Informationsangebot erfolgen, soweit dies nach Feststellung der zuständigen Behörde den Umständen nach möglich ist. Unterbleibt eine Auslegung, hat die zuständige Behörde zusätzlich zur Veröffentlichung nach Absatz 1 Satz 1 andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder in begründeten Fällen durch Versendung zur Verfügung zu stellen. Auf diese Zugangsmöglichkeiten ist in der Bekanntmachung nach § 2 Absatz 1 hinzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/3#abs-3 (3) Die Behörde kann von einem Vorhabenträger verlangen, dass er die Unterlagen, die er bei der Behörde zum Zwecke der Bekanntmachung durch die Behörde einzureichen hat, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einreicht.
Einzelnorm