Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßenplanungssicherstellungsgesetz
BbgStrPlanSiG§ 4 Erklärungen zur Niederschrift
Stand: 23.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/4#abs-1 (1) Die Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift bei der Behörde kann ausgeschlossen werden, wenn die jeweilige Erklärungsfrist spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2022 endet und die zuständige Behörde festgestellt hat, dass innerhalb der Erklärungsfrist eine Entgegennahme zur Niederschrift nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich sein würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrPlanSiG/4#abs-2 (2) In Fällen des Absatzes 1 hat die zuständige Behörde einen Zugang für die Abgabe von elektronischen Erklärungen bereitzuhalten. In den Bekanntmachungen, in denen sonst auf die Möglichkeit der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hingewiesen wird, ist auf die Möglichkeit der Abgabe elektronischer Erklärungen und den Ausschluss der Abgabe von Erklärungen zur Niederschrift hinzuweisen.
Einzelnorm