Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 31 Kostentragung bei Kreuzungen mit Gewässern
Stand: 01.08.2026
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- OVG Berlin-Brandenburg, 10.01.2020 – OVG 12 B 18.18Zitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/31#abs-1 (1) Werden Straßen neu angelegt oder ausgebaut und müssen dazu Kreuzungen mit Gewässern (Brücken oder Unterführungen) hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert werden, so hat der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Kreuzungsanlagen sind so auszuführen, dass unter Berücksichtigung der übersehbaren Entwicklung der wasserwirtschaftlichen Verhältnisse der Wasserabfluss nicht nachteilig beeinflusst wird. Verlangt der Unterhaltungspflichtige des Gewässers weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten dafür zu tragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/31#abs-2 (2) Werden Gewässer ausgebaut (§ 31 des Wasserhaushaltsgesetzes) und werden dazu Kreuzungen mit Straßen hergestellt oder bestehende Kreuzungen geändert, so hat der Träger des Ausbauvorhabens die dadurch entstehenden Kosten zu tragen. Wird eine neue Kreuzung erforderlich, weil ein Gewässer hergestellt wird, so ist die übersehbare Verkehrsentwicklung auf der Straße zu berücksichtigen. Wird die Herstellung oder Änderung einer Kreuzung erforderlich, weil das Gewässer wesentlich umgestaltet wird, so sind die gegenwärtigen Verkehrsbedürfnisse zu berücksichtigen. Verlangt der Träger der Straßenbaulast weitergehende Änderungen, so hat er die Mehrkosten hierfür zu tragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/31#abs-3 (3) Wird eine Straße neu angelegt und wird gleichzeitig ein Gewässer hergestellt oder aus anderen als straßenbaulichen Gründen wesentlich umgestaltet, so dass eine neue Kreuzung entsteht, so haben der Träger der Straßenbaulast und der Träger des Gewässerausbaues die Kosten der Kreuzung je zur Hälfte zu tragen. Gleichzeitigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn baureife Pläne vorhanden sind, die eine gleichzeitige Baudurchführung ermöglichen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/31#abs-4 (4) Werden eine Straße und ein Gewässer gleichzeitig ausgebaut und wird infolgedessen eine bestehende Kreuzungsanlage geändert oder durch einen Neubau ersetzt, so haben der Träger des Gewässerausbaues und der Träger der Straßenbaulast die dadurch entstehenden Kosten für die Kreuzungsanlagen in dem Verhältnis zu tragen, in dem die Kosten bei getrennter Durchführung der Maßnahme zueinander stehen würden. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/31#abs-5 (5) Kommt über die Kreuzungsmaßnahme oder ihre Kosten eine Einigung nicht zustande, so ist darüber durch Planfeststellung zu entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/31#abs-6 (6) § 41 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901, 3904) geändert worden ist, bleibt unberührt.