Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 30 Unterhaltung der Straßenkreuzungen
Stand: 01.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/30#abs-1 (1) Bei höhengleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße höherer Verkehrsbedeutung die Kreuzungsanlagen zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/30#abs-2 (2) Bei höhenungleichen Kreuzungen hat der Träger der Straßenbaulast der Straße mit höherer Verkehrsbedeutung das Kreuzungsbauwerk, die übrigen Teile der Kreuzungsanlage der Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/30#abs-3 (3) Abweichende Regelungen werden zu dem Zeitpunkt hinfällig, in dem nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/30#abs-4 (4) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten nicht, soweit etwas anderes vereinbart wird.