Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 19 Besondere Nutzungen
Stand: 26.07.2026
Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn für eine übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder sie einer baulichen Anlage dient, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und ihre Entscheidung zu beachten. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Genehmigung aufzuerlegen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 19 BbgStrG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.12.2020 – OVG 1 S 29/20Zitiert von 2
- VG Potsdam, 07.12.2023 – VG 16 K 3221/18Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 30.11.2010 – OVG 1 S 107.10Zitiert von 10
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.