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# § 19 BbgStrG (Brandenburg) — Besondere Nutzungen

Brandenburgisches Straßengesetz  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 26.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 bedarf es nicht, wenn für eine übermäßige Straßenbenutzung eine straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis oder Ausnahmegenehmigung erteilt ist oder sie einer baulichen Anlage dient, für die eine Baugenehmigung vorliegt. Vor ihrer Entscheidung hat die hierfür zuständige Behörde die sonst für die Sondernutzungserlaubnis zuständige Behörde zu hören und ihre Entscheidung zu beachten. Die von dieser geforderten Bedingungen, Auflagen und Sondernutzungsgebühren sind dem Antragsteller in der Erlaubnis oder Genehmigung aufzuerlegen.

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Zitiervorschlag: § 19 BbgStrG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 26.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/19

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