Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 17 Verunreinigung und Beschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17?asof=2026-07-26#abs-1 (1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17?asof=2026-07-26#abs-2 (2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17?asof=2026-07-26#abs-3 (3) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße gebracht werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17?asof=2026-07-26#abs-4 (4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 17 BbgStrG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 02.02.2016 – OVG 9 A 15.13Zitiert von 4
- VG Potsdam, 26.09.2013 – VG 10 K 2786/12
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