Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz

BbgStrG

§ 17 Verunreinigung und Beschädigung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg3 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17#abs-1 (1) Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; anderenfalls kann der Träger der Straßenbaulast und innerhalb der Ortsdurchfahrt die Gemeinde die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17#abs-2 (2) Wer eine Straße oder einzelne Bestandteile beschädigt oder zerstört, kann zur Übernahme der Kosten, die für deren Beseitigung anfallen, verpflichtet werden. Ordnungsrechtliche Maßnahmen bleiben davon unberührt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17#abs-3 (3) Abfall darf unbefugt nicht zum Zwecke der Entsorgung auf die Straße gebracht werden.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/17#abs-4 (4) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 gelten auch für die Bundesfernstraßen.

§ 16 § 18