Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Straßengesetz
BbgStrG§ 13 Eigentumserwerb, Rückübertragung von Eigentum und Vorkaufsrecht
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.04.2024 – OVG 1 S 67/23
- VG Potsdam, 22.12.2023 – VG 8 K 1444/18
- VG Frankfurt (Oder), 20.10.2015 – VG 3 K 1187/12
- VG Frankfurt (Oder), 23.12.2014 – VG 7 K 956/12
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.11.2017 – OVG 9 S 24.16Zitiert von 3
- BVerfG, 08.11.2012 – 1 BvR 2153/08Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Verkehrsflächenbereinigung im Beitrittsgebiet verfassungsgemäß - Erwerbsrecht der öffentlichen Hand sowie Kappungsgrenzen für Ankaufspreis (§§ 3 Abs 1, 5 Abs 1 VerkFlBerG) als zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung - wegen faktischer Vorbelastung der betroffenen Grundstücke keine Eigentumsentziehung zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben (Enteignung) - hier: Ankauf von Grundstücken, die öffentlicher Straße dienenZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- VG Potsdam, 12.12.2019 – 8 K 2983/14Zitiert von 2
7 Entscheidungen zu § 13 BbgStrG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 13 BbgStrG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/13#abs-1 (1) Der Träger der Straßenbaulast soll das Eigentum an den der Straße dienenden Grundstücken erwerben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/13#abs-2 (2) Der Träger der Straßenbaulast hat auf Antrag des Eigentümers oder eines sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten die für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke oder dingliche Rechte daran zu erwerben. Kommt innerhalb der Frist von zwei Jahren nach Antragstellung zwischen dem Eigentümer oder einem sonst zur Nutzung dinglich Berechtigten und dem Träger der Straßenbaulast eine Einigung über den Erwerb der Grundstücke oder der dinglichen Rechte nicht zustande, so kann der Eigentümer oder sonst zur Nutzung dinglich Berechtigte die Enteignung verlangen. § 42 Abs. 3 gilt sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/13#abs-3 (3) Absatz 2 gilt nicht, wenn und solange dem Träger der Straßenbaulast eine Dienstbarkeit oder ein sonstiges dingliches Recht eingeräumt ist, das den Bestand der Straße sichert.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/13#abs-4 (4) Bis zum Erwerb der für die Straße in Anspruch genommenen Grundstücke stehen dem Träger der Straßenbaulast die Rechte und Pflichten des Eigentümers der Ausübung nach in dem Umfang zu, wie es die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs erfordert.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/13#abs-5 (5) Waren im Falle der Einziehung einer Straße nach § 8 die in Anspruch genommenen Grundstücke außerhalb eines Enteignungsverfahrens durch Vertrag erworben, so steht dem jeweiligen Eigentümer des durch den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks das Vorkaufsrecht zu.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStrG/13#abs-6 (6) Bei Einziehung einer Straße kann der frühere Eigentümer, wenn das Eigentum im Zusammenhang mit dem Wechsel der Straßenbaulast nach § 11 Abs. 1 übergegangen war, innerhalb eines Jahres nach Unanfechtbarkeit der Einziehung verlangen, dass ihm das Eigentum ohne Entschädigung zurück übertragen wird. Der frühere Eigentümer hat jedoch Anlagen und Rechte im Sinne des § 11 Abs. 2, die der bisherige Eigentümer rechtmäßig in der Straße gehalten oder vereinbart hat, im bisherigen Umfang zu dulden und gegen sich gelten zu lassen.