Wer entgegen § 21 Einzelangaben zusammenführt oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Einzelnorm
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Wer entgegen § 21 Einzelangaben zusammenführt oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
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