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§ 22 BbgStatG (Brandenburg) — Strafvorschrift

Brandenburgisches Statistikgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer entgegen § 21 Einzelangaben zusammenführt oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

Einzelnorm