Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 12 Leitung und Aufsicht der schriftlichen Prüfung

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/12#abs-1 (1) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen, welche zwei Prüfungsausschussmitglieder die Prüfung beaufsichtigen und wer von ihnen die Aufsichtsleitung hat.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/12#abs-2 (2) Die Prüfungsaufsicht stellt sicher, dass die Prüflinge selbständig und nur mit den gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 zugelassenen Hilfsmitteln arbeiten.

§ 11 § 13