(1) Der Prüfungsausschuss bestimmt im Einvernehmen mit dem Landesbetrieb Straßenwesen, welche zwei Prüfungsausschussmitglieder die Prüfung beaufsichtigen und wer von ihnen die Aufsichtsleitung hat.
(2) Die Prüfungsaufsicht stellt sicher, dass die Prüflinge selbständig und nur mit den gemäß § 4 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 zugelassenen Hilfsmitteln arbeiten.