Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgische StTbV-Prüfungsverordnung

BbgStTbV-PrüfV

§ 11 Nichtöffentlichkeit

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/11#abs-1 (1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/11#abs-2 (2) Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit dem Prüfling andere Personen als Gäste zur Prüfung zulassen. Die Gäste sind verpflichtet, vor ihrer Anwesenheit bei der Prüfung eine Verschwiegenheitserklärung entsprechend § 6 zu unterzeichnen. Kommen sie dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Zulassung nach Satz 1 als widerrufen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStTbV-Pr%C3%BCfV/11#abs-3 (3) Die Bewertung und Beratung über die Prüfungsergebnisse durch den Prüfungsausschuss erfolgen ausschließlich nicht öffentlich.

§ 10 § 12