Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Steuerberaterversorgungsgesetz

BbgStBVG

§ 21 Satzung

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/21#abs-1 (1) Soweit die Angelegenheiten des Steuerberaterversorgungswerkes nicht gesetzlich bestimmt sind, werden sie durch die Satzung geregelt. Das gilt insbesondere für:

die Verwendung der Mittel, Vermögensanlage und Rechnungslegung,

die Feststellung und Zahlungsweise der Beiträge und Leistungen,

die Nachversicherung nach § 186 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,

die Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten der Mitglieder und Leistungsberechtigten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/21#abs-2 (2) Die Satzung und ihre Änderungen bedürfen der Genehmigung durch das Ministerium der Finanzen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgStBVG/21#abs-3 (3) Die Satzung und ihre Änderungen sind mit dem Genehmigungsvermerk auf der Internetseite der Steuerberaterkammer Brandenburg ( www.stbk-brandenburg.de ) unter der Rubrik - Amtliche Bekanntmachungen - bekannt zu machen. Sie treten am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, soweit nicht ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.

§ 20c § 22